Ab dem 1. Januar 2024 tritt die Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) in Kraft, die das Volk in der Abstimmung vom 25. September 2022 angenommen hat.

Diese Reform sichert die Finanzierung der AHV und die Stabilität der Rentenleistungen für das kommende Jahrzehnt. Das Referenzalter für den Renteneintritt für Frauen wird auf 65 Jahre angehoben, es wird mehr Flexibilität bei der vorzeitigen Rente geben und eine leichte Erhöhung der Mehrwertsteuer wird diese Änderungen begleiten.

Für weitere Informationen können Sie das vom BSV herausgegebene Merkblatt konsultieren, indem Sie hier klicken.

Die Informationsstelle AHV/IV hat ausserdem ein erklärendes Video Video produziert.

Wie jedes Jahr werden die Zahlungen der AHV- und IV-Leistungen am 3. Arbeitstag.

Hier ist der Zahlungsplan für 2024 (dieser wird zusammen mit den Steuerbescheinigungen im Laufe des Dezembers per Post versandt) :

 Januar 2024  05.01.2024    Juli 2024  03.07.2024
 Februar 2024  05.02.2024    August 2024  06.08.2024
 März 2024  05.03.2024    September 2024  04.09.2024
 April 2024  04.04.2024    Oktober 2024  03.10.2024
 Mai 2024  06.05.2024    November 2024  05.11.2024
 Juni 2024  05.06.2024    Dezember 2024  04.12.2024

Zur Erinnerung: Leistungen werden am Anfang des Monats für den laufenden Monat ausgezahlt.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA werden eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnen. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Bisher haben neben der Schweiz die folgenden Staaten die Absicht geäussert, die Vereinbarung zu unterzeichnen:

Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen.

Diese Liste wird laufend aktualisiert. Um zu erfahren, ob ein nicht gelisteter Staat die Vereinbarung unterzeichnen wird, wenden Sie sich bitte an die Behörden des betreffenden Staates.

Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1 (die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt) : Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9%) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Mitteilung des BSV.

Um den vielen Anfragen der angehenden Rekrutinnen und Rekruten zu begegnen, hat sich das BSV entschlossen eine spezifische Webseite zu gestalten. Diese gibt Auskunft zum Anspruch und der Höhe der Entschädigung, Anmeldung, Auszahlung u.v.m., während der Rekrutenschule:

EO für Rekrutinnen und Rekruten (admin.ch)

Sind Sie oder waren Sie in Deutschland tätig ? Experten der Sozialversicherungsträger beraten Sie in der Zentrale Ausgleichsstelle, avenue Edmond-Vaucher 18 in Genf am 22.06.2023 (09h00-18h00) und 23.06.2023 (09h00-13h00).

Die Zentrale Ausgleichsstelle bietet kostenlose und individuelle Beratungen zur Sozialversicherung an, um Personen zu informieren, die in der Schweiz und in einem oder mehreren Ländern der Europäischen Union gearbeitet oder sich dort aufgehalten haben.

Die Beratungstage werden mit ausländischen Sozialversicherungspartnern organisiert, die aufgrund der Intensität der Migration oder der grenzüberschreitenden Ströme enge Verbindungen zur Schweiz haben. Sie finden mehrmals im Jahr statt.

Während den Beratungstagen sind die Fachleute der betroffenen Sozialversicherungsträger gerne bereit Auskunft zu erteilen.

Die Beratungen sind auf folgende Themen ausgerichtet:

  • Stand der bisherigen Versicherungszeiten in der Schweiz und im Ausland
  • Einzelheiten zur Einreichung der schweizerischen und ausländischen Rentenanmeldung
  • Voraussetzungen zur Gewährung der Rente
  • Grundlagen der Leistungsberechnung
  • Grundsätze der Koordination «Schweiz-EU»
  • Art und Weise der Auszahlung der Leistungen

Die jährliche Bescheinigung der AHV-pflichtigen Löhne muss uns bis spätestens am 30. Januar zugestellt werden.

Sie kann uns via Swissdec zugestellt werden (Mitgliedsnummer = diejenige, die auf unseren Abrechnungen steht; Datenempfänger = 051.010 - CCIH, Agentur 10, La Chaux-de-Fonds). Falls Ihre Software dies nicht zulässt, können Sie sie uns entweder per Post oder per E-Mail übermitteln (wir empfehlen Ihnen, eine gesicherte E-Mail-Plattform zu verwenden).

In jedem Fall bitten wir Sie, das Formular "Begleitblatt für die jährliche Lohnabrechnung" beizulegen. Wenn Sie uns Ihre Bescheinigung per Swissdec zusenden, müssen Sie uns das besagte Formular per E-Mail übermitteln.

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus galt bis zum 30. Juni 2022 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens.

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Tatsache Rechnung tragen.

Diese Frist wurde nochmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) unterliegt weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird.

Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.

Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Eine mögliche Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten diskutiert.

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen. Die Reform sieht insbesondere verschiedene Massnahmen auf der Leistungsseite sowie eine zusätzliche Finanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer vor. Die Reform wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Vernehmlassungsverfahren zu den Verordnungsänderungen wird demnächst eröffnet.

Auf der Website des BSV (Stabilisierung der AHV (AHV 21)) sind zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) allgemeine Informationen, eine FAQ und ein Tool für die individuelle Abfrage von Referenzalter sowie von Rentenzuschlag und Kürzungssätze für die betroffenen Frauen der Übergangsgeneration aufgeschaltet worden. Diese Informationen werden regelmässig aktualisiert und ergänzt, um dem Informationsbedarf bestmöglich gerecht zu werden.

Wie Sie wissen, gilt aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus derzeit die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Eine Person (z.B. ein Grenzgänger) unterliegt deshalb weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Es war vorgesehen, diese Sonderregelung per Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit dieser Tatsache auch in Zukunft Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Die Unterstellungsregeln sollen auch ab dem 1. Januar 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.
Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet. Sie erhalten zu gegebener Zeit die notwendigen Informationen.

Im Laufe des Monats April 2022 werden alle unsere Rechnungen mit einem QR Code ausgestellt. Sie werden keine orangen Einzahlungsscheine mehr erhalten.

Die QR-Rechnung modernisiert den Schweizer Zahlungsverkehr und ersetzt die roten und orangen Einzahlungsscheine. Im Swiss QR Code befinden sich alle für die Zahlung notwendigen Informationen. Für weitere Details klicken Sie bitte hier.

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Verordnung COVID-19 Besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anzupassen. Mit Ausnahme der Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Gesundheitseinrichtungen, werden alle Einschränkungen ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Ausfall der Kinderbetreuung, Veranstaltungsverbot und Betriebsschliessung werden ebenfalls ab diesem Datum aufgehoben. Lediglich besonders gefährdete Personen haben bis zum 31. März 2022 weiterhin Anspruch auf die Entschädigung. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbstständigerwerbende (sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/Partnerinnen), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfahren, haben bis 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung.

 

Die Medienmitteilung ist unter diesem Link abrufbar.

Memento, clicken Sie hier.

 

 

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Kontaktquarantäne aufzuheben.

Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne ist somit bis und mit 2. Februar 2022 gewährleistet. Nach diesem Datum kann kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne entstehen.

Datum des Inkrafttretens: 3. Februar 2022

 

Die Medienmitteilung ist unter diesem Link abrufbar.

 

 

Der Bundesrat beschloss, die Quarantäne-Kontakt-Anordnungen zehn auf fünf Tage mit einer Entschädigung durch die Corona-EO für 5 Tage zu verkürzen.

In Kraft treten: 13. Januar 2022.

 

Die Medienmitteilung ist unter diesem Link abrufbar.

 

 

Ihre AHV-Jahreslohnmeldung 2021 kann uns über Swissdec übermittelt. Zur Erinnerung: Sie müssen uns das Formular bis spätestens 30. Januar zusenden.

Mitglied-Nummer = diese befindet sich auf der monatlichen Abrechnung
Empfängeradresse = 051.010 – CCIH, Agentur 10, La Chaux-de-Fonds

Da die ERP-Systeme verschiedenartig sind, bitten wir Sie, sich bei Fragen direkt an Ihren ERP-Anbieter zu wenden.

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