Wie Sie wissen, gilt aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus derzeit die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Eine Person (z.B. ein Grenzgänger) unterliegt deshalb weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Es war vorgesehen, diese Sonderregelung per Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit dieser Tatsache auch in Zukunft Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Die Unterstellungsregeln sollen auch ab dem 1. Januar 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.
Die konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet. Sie erhalten zu gegebener Zeit die notwendigen Informationen.