Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Verordnung COVID-19 Besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anzupassen. Mit Ausnahme der Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Gesundheitseinrichtungen, werden alle Einschränkungen ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.
Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Ausfall der Kinderbetreuung, Veranstaltungsverbot und Betriebsschliessung werden ebenfalls ab diesem Datum aufgehoben. Lediglich besonders gefährdete Personen haben bis zum 31. März 2022 weiterhin Anspruch auf die Entschädigung. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbstständigerwerbende (sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/Partnerinnen), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfahren, haben bis 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung.
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