Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.

Der Bundesrat hat die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall geändert und verlängert. Somit kann die Entschädigung in bestimmten Fällen ab dem 17. September 2020 weiterhin ausbezahlt werden. Dazu ist ein neuer Antrag erforderlich.

Die Informationsstelle AHV/IV hat zusammen mit dem BSV das neue Formular «318.759 - Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020» sowie das neue Merkblatt «6.13 - Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020» erarbeitet und aufgeschaltet.

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In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde die Vorlage Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) angenommen.

Ab 2020 wird der AHV-Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussichtlich um je 0.15 Prozentpunkte erhöht (total 10.55%: 5.275% Arbeitnehmer / 5.275% Arbeitgeber).

Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene und Invalidität und regelt insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland.

 

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Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, einschliesslich der Entsendung.

 

Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt.

 

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Das Basler Stimmvolk hat am 10.02.2019 die Steuervorlage 17 angenommen. Im Bereich Familienzulagen wurden somit ab 01.01.2020 folgende Änderungen beschlossen:

 

- Erhöhung der Kinderzulagen von  CHF 200.- auf CHF 275.- 
- Erhöhung der Ausbildungszulagen von         CHF 250.- auf CHF 325.-
- Einführung eines Teil-Lastenausgleichs (wie im Kanton St. Gallen) 

Die News für das Jahr 2019 sind in die Kreischreiben von dem Sitz der Ausgleichskasse der Uhrenindustrie. Sie können sie online lesen.

Das Sozialversicherungsabkommen mit China tritt am 19. Juni 2017 in Kraft.

 

Die Entsendedauer beträgt maximal 72 Monate (Artikel 4 des Abkommens). Eine Verlängerung ist nicht möglich.

 

Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren schweizerischen Ar-beitgeber in China als „Entsandte“ im Einsatz waren, müssen grundsätzlich innert 3 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens den zuständigen chinesischen Behörden eine von der zuständigen Ausgleichskasse ausgestellten Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in China befreien lassen wollen.

 

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