Erwerbsersatzordnung (EO)

Betrifft: dienst leistende Personen in der Schweizerarmee, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder im Zivilschutz.

Beträge:

  • Grundbetrag = 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, jedoch mindestens Fr. 62.00/Tag und höchstens Fr. 196.00/Tag

  • Kinderzulage = Fr. 20.00/Tag und pro Kind unter 18 Jahren (25 Jahren bei Ausbildung)

  • Zulage für Betreuungskosten: entspricht den effektiven Kosten, jedoch höchstens Fr. 67.00/Tag wenn der Versicherte im selben Haushalt mit einem oder mehreren Kindern von weniger als 16 Jahren wohnt und wenn solche Kosten belegt sind

  • Betriebszulage: Fr. 67.00/Tag für Personen welche Dienst leisten und einen Betrieb leiten (Eigentümer, Pächter, usw.)

 

Mutterschaftsentschädigung

Betrifft: Frauen die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes arbeitstätig, arbeitsunfähig, arbeitslos sind oder Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

Leistungsbeginn: am Tag der Niederkunft

Dauer des Anspruches gemäss Bundesgesetz: 98 Tage (14 Wochen). Die Dauer kann länger sein, je nach GAV oder Arbeitsvertrag.

Betrag gemäss Bundesgesetz: 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens Fr. 196.00/Tag.

Der GAV der Uhrenindustrie sieht folgende Spezialbestimmungen vor: 

  • bei Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub
  • während des Mutterschaftsurlaubs bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn 

Für den Anspruch auf diese Leistung müssen 3 Bedingungen unbedingt erfüllt sein:

  1. Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Geburt (Arbeitnehmerin oder Selbständige)
  2. obligatorische AHV-Versicherung während 9 Monaten vor der Geburt (entsprechend gekürzte Frist bei Frühgeburt)
  3. in diesem Zeitrahmen mindestens 5-monatige  Erwerbstätigkeit. In der EU/ EFTA geleistete Versicherungs- und/oder Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt, wenn sie durch ein Formular E104 vom ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen werden.

Für Besonderheiten betreffend des Kantons Genf bitten wir die betroffenen Personen die Website der Zentralverwaltung der CCIH zu konsultieren.

Merkblätter