Das Sozialversicherungsabkommen mit China tritt am 19. Juni 2017 in Kraft.

 

Die Entsendedauer beträgt maximal 72 Monate (Artikel 4 des Abkommens). Eine Verlängerung ist nicht möglich.

 

Arbeitnehmende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens für ihren schweizerischen Ar-beitgeber in China als „Entsandte“ im Einsatz waren, müssen grundsätzlich innert 3 Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens den zuständigen chinesischen Behörden eine von der zuständigen Ausgleichskasse ausgestellten Entsendungsbescheinigung unterbreiten, wenn sie sich von der Versicherungspflicht in China befreien lassen wollen.

 

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